Welche Fristen sind bei der Arbeitslosenmeldung zu beachten?
Welche Fristen sind bei der Arbeitslosenmeldung zu beachten?
Der Zeitpunkt, an dem ein Arbeitsplatzverlust bevorsteht oder eine außerbetriebliche Berufsausbildung beendet wird, ist ausschlaggebend für die weitere Handlungskompetenz. Der § 38 Sozialgesetzbuch III unterscheidet zwei Fristen zur gesetzlichen bindenden Arbeitslosenmeldung:
- Arbeitnehmer und Auszubildende in einem befristeten Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis müssen sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der „Agentur für Arbeit“ Arbeit suchend melden.
- Arbeitnehmer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Auszubildende, deren Berufsausbildung vorzeitig endet, müssen sich spätestens innerhalb von drei Tagen nach Kenntnisnahme des Beendigungszeitpunktes bei der „Agentur für Arbeit“ Arbeit suchend melden. Dies gilt auch bei einer vorzeitigen ordentlichen Kündigung während der Probezeit und bei einer fristlosen Kündigung.
Was ist der Unterschied zwischen Arbeit suchend, arbeitslos und erwerbslos?
Arbeit suchend ist eine Person, die sich bei der „Agentur für Arbeit“ rechtzeitig vor Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Arbeit suchend meldet und nach einer neuen sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sucht. Als Arbeit suchend gilt auch eine gemeldete Person bei der „Agentur für Arbeit“, die in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder eine selbstständige Tätigkeit ausübt und nach einer neuen Tätigkeit sucht (§ 15 Sozialgesetzbuch III).
Arbeitslos wird eine Person, wenn nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ein nahtloser Übergang in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung trotz Eigenbemühungen nicht gelingt.
Eine erwerbsfähige, qualifizierte und hilfebedürftige Person, die ein Jahr und länger ohne Arbeit ist, gilt in Deutschland als erwerbslos und als langzeitarbeitslos.
Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Einen gesetzlichen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat eine Person, wenn diese sich persönlich arbeitslos meldet und die Mindestanwartschaftszeit erfüllt (§ 142 ff. Sozialgesetzbuch III). Die Anwartschaftszeit ist erfüllt, wenn der Arbeitsuchende mindestens einhundertachtzig Tage innerhalb der letzten zwei Jahre in verschiedenen versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen gestanden hat und nachweisen kann, dass die einzelnen Tätigkeiten nicht länger als zehn Wochen andauerten. Das Bruttoarbeitsentgelt der letzten zwölf Monate darf dabei 32.340 Euro nicht übersteigen.HinweisDiese Regelung ist bis zum 31.12.2015 befristet.
Die reguläre Anwartschaftszeit in allen anderen Fällen beträgt mindestens dreihundertsechzig Tage innerhalb der letzten zwei Jahre zum Zeitpunkt der Arbeitslosenmeldung. Zeiten wie Elternzeit, Wehrdienstzeit und Zivildienstzeit stehen einem Arbeitnehmerverhältnis gleich.