Sich arbeitslos melden – Sonderfälle

Sich arbeitslos melden – Sonderfälle

Sich arbeitslos melden nach der Schule

Ob Abiturient oder Schulabgänger einer anderen Bildungsstätte, sie alle stehen vor dem gleichen Problem, wenn ein nahtloser Übergang in ein Studium oder in eine Berufsausbildung vorübergehend nicht gelingt und sie sich arbeitslos melden müssen.

Dies ist der Fall, wenn die Aufnahme eines Studiums oder einer Lehrstelle nach Beendigung der Schulzeit länger als vier Monate dauert. Die Arbeitslosenmeldung für den Erhalt von Leistungen der Grundsicherung erfolgt bei der zuständigen „Agentur für Arbeit“ bzw. beim zuständigen „Jobcenter“.

Sich arbeitslos melden als Selbstständiger

Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld bei Selbstständigkeit ist, dass die Anwartschaftszeit wie bei Arbeitnehmern vor der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit erfüllt ist, und dass seit Aufnahme der Selbstständigkeit Beiträge in die Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden.

Die selbstständige Tätigkeit muss nachweislich weniger als fünfzehn Arbeitsstunden in der Woche betragen, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu gewährleisten.

Weiterführende Informationen zum Thema Selbstständigkeit aus der Arbeitslosigkeit heraus finden Sie hier.Sich arbeitslos melden bei Krankheit

Mit dem Erreichen der Anwartschaftszeit erfüllt eine arbeitsunfähige Person die Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld, nachdem die gesetzliche Entgeltfortzahlung seitens des Arbeitgebers und die Entgeltersatzleistungen seitens der Krankenkasse erfolgt sind (§ 145 Sozialgesetzbuch III).

Hiernach muss sich die arbeitsunfähige Person arbeitslos melden. Entweder stellt diese einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente beim zuständigen Rentenversicherungsträger.