Arbeitslos melden – was gilt es zu beachten?

Die fortschreitende Globalisierung der Märkte setzt jährlich Millionen Arbeitsplätze in Deutschland und weltweit frei. Viele neue Arbeitsplätze entstehen. Bewährte Berufsbilder verschwinden und werden durch Spezialisierung ersetzt; ein Fachverkäufer in einer Bäckerei zum Brotberater qualifiziert.

Arbeitslosigkeit kann unerwartet eintreten und jeden Arbeitnehmer treffen. Umso wichtiger ist es, in dieser Situation einen kühlen Kopf zu bewahren. Der folgende Artikel bietet Betroffenen einen Überblick zum richtigen Verhalten zur Arbeitslosenmeldung.

Welche Fristen sind bei der Arbeitslosenmeldung zu beachten?

Der Zeitpunkt, an dem ein Arbeitsplatzverlust bevorsteht oder eine außerbetriebliche Berufsausbildung beendet wird, ist ausschlaggebend für die weitere Handlungskompetenz. Der § 38 Sozialgesetzbuch III unterscheidet zwei Fristen zur gesetzlichen bindenden Arbeitslosenmeldung:

  1. Arbeitnehmer und Auszubildende in einem befristeten Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis müssen sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der „Agentur für Arbeit“ Arbeit suchend melden.
  2. Arbeitnehmer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Auszubildende, deren Berufsausbildung vorzeitig endet, müssen sich spätestens innerhalb von drei Tagen nach Kenntnisnahme des Beendigungszeitpunktes bei der „Agentur für Arbeit“ Arbeit suchend melden. Dies gilt auch bei einer vorzeitigen ordentlichen Kündigung während der Probezeit und bei einer fristlosen Kündigung.

Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe trotz Eigenkündigung?

§ 159 Sozialgesetzbuch III sieht eine Sperrzeit zwischen einer Woche bis zu drei Monaten und länger vor, wenn ein Arbeitnehmer ohne wichtigen und nachweisbaren Grund selbst kündigt. Um einer Sperrzeit vorzubeugen, sollte ein Arbeitnehmer vor der Eigenkündigung den Kündigungsgrund prüfen. Die von der „Agentur für Arbeit“ anerkannten Gründe sind:

  • gesetzeswidriges Verhalten seitens des Arbeitgebers (z. B. Mobbing, sexuelle Belästigung)
  • Ausbleiben einer Lohnzahlung;
  • ein notwendiger Umzug zum Erhalt einer Partnerschaft.

Was ist der Unterschied zwischen Arbeit suchend, arbeitslos und erwerbslos?

Arbeit suchend ist eine Person, die sich bei der „Agentur für Arbeit“ rechtzeitig vor Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Arbeit suchend meldet und nach einer neuen sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sucht. Als Arbeit suchend gilt auch eine gemeldete Person bei der „Agentur für Arbeit“, die in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder eine selbstständige Tätigkeit ausübt und nach einer neuen Tätigkeit sucht (§ 15 Sozialgesetzbuch III).

Arbeitslos wird eine Person, wenn nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ein nahtloser Übergang in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung trotz Eigenbemühungen nicht gelingt.

Eine erwerbsfähige, qualifizierte und hilfebedürftige Person, die ein Jahr und länger ohne Arbeit ist, gilt in Deutschland als erwerbslos und als langzeitarbeitslos.

Arbeitslos melden beim Jobcenter! 

Ob arbeitssuchend, arbeitslos oder erwerbslos – am Gang zum Jobcenter führt meist kein Weg vorbei.

Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Einen gesetzlichen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat eine Person, wenn diese sich persönlich arbeitslos meldet und die Mindestanwartschaftszeit erfüllt (§ 142 ff. Sozialgesetzbuch III). Die Anwartschaftszeit ist erfüllt, wenn der Arbeitsuchende mindestens einhundertachtzig Tage innerhalb der letzten zwei Jahre in verschiedenen versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen gestanden hat und nachweisen kann, dass die einzelnen Tätigkeiten nicht länger als zehn Wochen andauerten. Das Bruttoarbeitsentgelt der letzten zwölf Monate darf dabei 32.340 Euro nicht übersteigen.

Diese Regelung war bis zum 31.12.2015 befristet.

Die reguläre Anwartschaftszeit in allen anderen Fällen beträgt mindestens dreihundertsechzig Tage innerhalb der letzten zwei Jahre zum Zeitpunkt der Arbeitslosenmeldung. Zeiten wie Elternzeit, Wehrdienstzeit und Zivildienstzeit stehen einem Arbeitnehmerverhältnis gleich.

Wie hoch ist das Arbeitslosengeld?

Das Arbeitslosengeld richtet sich nach dem letzten durchschnittlichen Bruttoeinkommen pro Kalendertag abzüglich der Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 %, der Lohnsteuer und dem Solidaritätszuschlag. Der Leistungssatz beträgt bei einem Arbeitslosen ohne Kind 60 %, bei allen anderen Beziehern von Arbeitslosengeld mit mindestens einem Kind 67 %.

Wie lange wird Arbeitslosengeld gewährt?

Die Laufzeit für die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist in § 147 Sozialgesetzbuch III geregelt. Diese ist abhängig vom Lebensalter und davon, wie lange eine Person als Arbeitnehmerin oder als Arbeitnehmer vor der Arbeitslosenmeldung tätig war. Die Laufzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld beträgt zwischen drei Monaten bis zu zwei Jahren.

Welche Formalitäten sind bei einer Arbeitslosenmeldung zu beachten?

Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen zu können, ist eine vorsorgliche Meldung an die zuständige Arbeitsagentur erforderlich.

Eine persönliche Vorsprache ist spätestens am ersten Tag der eintretenden Arbeitslosigkeit zwingend, um alle Formalitäten klären zu können. Eine telefonische Meldung oder eine Onlinemeldung zum Zeitpunkt der Stellenfreisetzung genügt nicht, um Arbeitslosengeld beanspruchen zu können.

Versäumt ein Arbeitsuchender die gesetzliche Meldefrist, kann es zu einer Sperrzeit führen, die zur Folge hat, dass die Arbeit suchende Person in dieser Zeit den Status bei allen Sozialversicherungsträgern verliert. Die automatische Weiterzahlung in die Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung durch die „Agentur für Arbeit“ wird nur mit einer rechtzeitigen Arbeitslosenmeldung garantiert.

Zum Termin der persönlichen Arbeitslosenmeldung ist ein gültiger Personalausweis oder eine aktuelle Melde- bzw. Aufenthaltsbescheinigung vorzulegen.

Alle Antragsformulare können bequem über das Internetportal der „Agentur für Arbeit“ bearbeitet und an die Behörde online gesendet werden. Der Antrag zur Arbeitslosenmeldung beinhaltet alle persönlichen Daten des Antragstellers wie die Kundennummer, den Zahlungsweg, den Grund für die Beendigung der letzten Tätigkeit und alle Beschäftigungsverhältnisse innerhalb der letzten fünf Jahre. Dem Antrag zur Arbeitslosenmeldung ist eine Arbeitsbescheinigung des letzten Arbeitgebers beizulegen.

Weitere Formulare, die auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers zutreffen, sind dem Hauptantrag hinzuzufügen:

  • eine Bescheinigung über ein Nebeneinkommen;
  • ein Zusatzblatt für Werbungskosten zur Bescheinigung über ein Nebeneinkommen;
  • ein Zusatzblatt bei einer Altersteilzeitbeschäftigung;
  • eine Erklärung bei einer selbstständigen Tätigkeit:
  • eine Bescheinigung zum Nachweis von Zeiten mit Bezug von Entgeltersatzleistungen wie z. B. bei Krankengeld oder bei Übergangsgeld.

Sich arbeitslos melden – Sonderfälle

Sich arbeitslos melden nach der Schule

Ob Abiturient oder Schulabgänger einer anderen Bildungsstätte, sie alle stehen vor dem gleichen Problem, wenn ein nahtloser Übergang in ein Studium oder in eine Berufsausbildung vorübergehend nicht gelingt und sie sich arbeitslos melden müssen. Dies ist der Fall, wenn die Aufnahme eines Studiums oder einer Lehrstelle nach Beendigung der Schulzeit länger als vier Monate dauert. Die Arbeitslosenmeldung für den Erhalt von Leistungen der Grundsicherung erfolgt bei der zuständigen „Agentur für Arbeit“ bzw. beim zuständigen „Jobcenter“.

Sich arbeitslos melden als Selbstständiger

Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld bei Selbstständigkeit ist, dass die Anwartschaftszeit wie bei Arbeitnehmern vor der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit erfüllt ist, und dass seit Aufnahme der Selbstständigkeit Beiträge in die Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden. Die selbstständige Tätigkeit muss nachweislich weniger als fünfzehn Arbeitsstunden in der Woche betragen, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu gewährleisten. Weiterführende Informationen zum Thema Selbstständigkeit aus der Arbeitslosigkeit heraus finden Sie hier.

Sich arbeitslos melden bei Krankheit

Mit dem Erreichen der Anwartschaftszeit erfüllt eine arbeitsunfähige Person die Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld, nachdem die gesetzliche Entgeltfortzahlung seitens des Arbeitgebers und die Entgeltersatzleistungen seitens der Krankenkasse erfolgt sind (§ 145 Sozialgesetzbuch III).

Hiernach muss sich die arbeitsunfähige Person arbeitslos melden. Entweder stellt diese einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente beim zuständigen Rentenversicherungsträger.

Lohnt sich eine Arbeitslosenmeldung ohne Aussicht auf einen Leistungsbezug?

Arbeitsuchende und Arbeitslose haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn die Anwartschaftszeit nicht erreicht ist. Dennoch bietet die „Agentur für Arbeit“ dem Personenkreis ohne Bezug von Arbeitslosengeld unentgeltliche Beratungsleistungen zur Unterstützung bei der Stellensuche an. Möchte ein Stellenbewerber die Dienstleistungen der „Agentur für Arbeit“ in Anspruch nehmen, verpflichtet sich dieser, den Anforderungen eines Arbeitsvermittlers Folge zu leisten, um eine zeitnahe Vermittlung in Arbeit zu gewährleisten.

Beratungsgespräche beim Jobcenter können entscheidend zur beruflichen Neuorientierung beitragen

Welcher Personenkreis erhält Arbeitslosenhilfe?

Arbeitslosenhilfe bzw. Arbeitslosengeld II erhalten Personen, die keinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld I haben. Die Arbeitslosenhilfe ist eine unbefristete Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Unterkunft bis zum Eintritt in das reguläre Rentenalter. Die Grundsicherung erhält eine Person, die Arbeit suchend oder arbeitslos ist und ihren Lebensunterhalt weder durch Einkommen und Vermögen noch über eine andere Geldleistung eigenständig decken kann.

Wo kann man sich arbeitslos melden?

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